Geldwäschebeauftragter (GWB)

Geldwäschebeauftragter (GWB)

§ 7 GwG – Geldwäschebeauftragter

(1) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 haben einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Der Geldwäschebeauftragte ist für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften zuständig; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt hiervon unberührt. Der Geldwäschebeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordnet.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien, wenn sichergestellt ist, dass

1. die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und

2. nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. Bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 soll die Anordnung erfolgen, wenn die Haupttätigkeit des Verpflichteten im Handel mit hochwertigen Gütern besteht.

(4) Die Verpflichteten haben der Aufsichtsbehörde die Bestellung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters oder ihre Entpflichtung vorab anzuzeigen. Die Bestellung einer Person zum Geldwäschebeauftragten oder zu seinem Stellvertreter muss auf Verlangen der Aufsichtsbehörde widerrufen werden, wenn die Person nicht die erforderliche Qualifikation oder Zuverlässigkeit aufweist.

(5) Der Geldwäschebeauftragte muss seine Tätigkeit im Inland ausüben. Er muss Ansprechpartner sein für die Strafverfolgungsbehörden, für die für Aufklärung, Verhütung und Beseitigung von Gefahren zuständigen Behörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften. Ihm sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen. Insbesondere ist ihm ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu gewähren oder zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung unmittelbar zu berichten. Soweit der Geldwäschebeauftragte die Erstattung einer Meldung nach § 43 Absatz 1 beabsichtigt oder ein Auskunftsersuchen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 30 Absatz 3 beantwortet, unterliegt er nicht dem Direktionsrecht durch die Geschäftsleitung.

(6) Der Geldwäschebeauftragte darf Daten und Informationen ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben verwenden.

(7) Dem Geldwäschebeauftragten und dem Stellvertreter darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Benachteiligung im Beschäftigungsverhältnis entstehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Geldwäschebeauftragter oder als Stellvertreter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 GwG

3.2 Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und seines Vertreters, § 7 GwG

Aufgaben des Geldwäschebeauftragten

Zu den Aufgaben, die vom GWB wahrzunehmen sind, gehören insbesondere (vgl. hierzu auch Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 10.04.2018, Az.: 2 Ss-OWi 1059/17):

– Schaffung und Fortentwicklung einer einheitlichen oder von aufeinander abgestimmten unternehmensspezifischen Risikoanalyse(n) (§ 5 GwG; siehe hierzu Kapitel 2.3)

– Entwicklung und Aktualisierung interner Grundsätze und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, insbesondere von Arbeits- und Organisationsanweisungen und angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssystemen

Der GWB ist bei der Erstellung sonstiger interner Organisations- und Arbeitsanweisungen für den Verpflichteten und deren Weiterentwicklung einzubeziehen, soweit diese eine Relevanz im Hinblick auf die Durchführung der Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aufweisen.

– Schaffung klarer Berichtswege

– Durchführung laufender Überwachung in Bezug auf die Einhaltung der o.g. Vorschriften

Der GWB hat durch risikobasierte Überwachungshandlungen im Rahmen eines strukturierten Vorgehens die Angemessenheit und Wirksamkeit der eingerichteten Organisations- und Arbeitsanweisungen und der geschäfts- und kundenbezogenen internen Sicherungssysteme des Unternehmens (vgl. § 6 GwG) sicherzustellen. In die Überwachung sind grundsätzlich alle wesentlichen Bereiche des Verpflichteten unter Berücksichtigung der Risiken der einzelnen Geschäftsbereiche einzubeziehen. Der GWB nimmt die Überwachung durch eigene risikobasierte Prüfungshandlungen oder durch Prüfungshandlungen Dritter vor. Überwachungshandlungen beziehen sich auch auf Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, die aufgrund des Erfahrungs-wissens des Verpflichteten mit Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken behaftet sein können.

Diese Überwachungshandlungen bestehen unabhängig von den retrospektiven Prüfungspflichten der Internen Revision. Im Gegensatz zu den Prüfungen der Innenrevision führt der GWB seine Überwachungshandlungen im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlichenfalls prozessbegleitend oder zumindest zeitnah durch. Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hat der GWB ferner das Recht, uneingeschränkt Stichproben durch-zuführen.

Transaktionen, die im Vergleich zu ähnlichen Transaktionen besonders komplex oder ungewöhnlich groß sind, einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster folgen oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgen (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG; siehe dazu unter Kapitel 7.4.), sind vom GWB zu untersuchen, § 15 Abs. 6 Nr. 1 GwG.

– Bearbeitung von Verdachtsfällen

Der GWB hat Verdachtsfälle zu bearbeiten, die Voraussetzungen einer Meldung nach § 43 GwG zu prüfen und ggf. Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG an die zuständige FIU weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang hat er auch die Entscheidung über die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu treffen.

– Information der Leitungsebene und des Aufsichtsorgans

Soweit Defizite in den Grundsätzen und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt werden, hat der GWB die Maßnahmen, die zur Behebung von Defiziten im Bereich der bestehenden internen Sicherungssystemen notwendig sind, zu ermitteln und das zuständige Mitglied der Leitungsebene darüber zu informieren.

Soweit das zuständige Mitglied der Leitungsebene von den Vorschlägen des GWB abweicht, ist dies zu dokumentieren.

Der GWB hat dem zuständigen Mitglied der Leitungsebene periodisch, mindestens einmal jährlich, einen Bericht über seine Tätigkeit, insbesondere über die Risikosituation des Unternehmens und die erfolgten und beabsichtigten Maßnahmen zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten, zu übermitteln. Dies kann auch im Rahmen der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 GwG vorzulegenden und entsprechend ausgestalteten Risikoanalyse geschehen. Weitere ad-hoc Berichte sind beim Vorliegen eines besonderen Anlasses zu erstellen.

Die Berichte sind vom zuständigen Mitglied der Leitungsebene auch dem Vorsitzenden des gesellschaftsrechtlichen Kontrollgremiums der Leitungsebene (z.B. im Fall einer Aktiengesellschaft dem Aufsichtsrat), soweit vorhanden, weiterzuleiten. Durch das zuständige Mitglied der Leitungsebene veranlasste Änderungen wesentlicher Bewertungen oder Empfehlungen des GWB sind im jeweiligen Bericht gesondert zu dokumentieren. Über diese Änderungen ist auch der Vorsitzende des Kontrollgremiums zu informieren.

– Unterrichtung der relevanten Beschäftigten über die Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Erarbeitung eines Schulungskonzepts

Dies beinhaltet die Unterstützung der operativen Bereiche bei der Durchführung oder die eigene Unterrichtung durch den GWB und ggf. entsprechende Schulungen (intern oder extern), insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Neuerungen, Änderungen der Verwaltungspraxis der BaFin oder andere Änderungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen und die daraus resultierenden Verhaltensregeln für Beschäftigte.

– Der GWB ist Ansprechpartner für die BaFin, die Strafverfolgungsbehörden und für die FIU

– Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der GWB auch anderer Bereiche im Unternehmen bedienen.

Voraussetzung für die wirksame Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben des GWB ist, dass im Unternehmen

– hinreichend klare Berichtswege bestehen,

– die jeweiligen Zuständigkeiten in den internen Grundsätzen und Verfahren geregelt sind und

– keine vermeidbaren Doppelzuständigkeiten bestehen.

Auslagerung

Soweit die Funktion des GWB gemäß § 6 Abs. 7 GwG ausgelagert ist (siehe dazu auch unter Kapitel 3.10.), muss im Unternehmen ein Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit der ausgelagerten Funktion des GWB bestehen und sichergestellt sein, dass das zuständige Mitglied der Leitungsebene direkt beim Dienstleister Auskünfte einholen kann.