Single Officer

Single Officer (Beauftragter für den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten)

§ 81 Abs. 5 WpHG

(5) Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat einen Beauftragten zu ernennen, der die Verantwortung dafür trägt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden einhält. Der Beauftragte kann daneben auch weitere Aufgaben wahrnehmen.

Rundschreiben 07/2019 (WA) – Mindestanforderungen an die ordnungsgemäße Erbringung des Depotgeschäfts und den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen – MaDepot

2. Organisationspflichten

2.1 Allgemeine Vorkehrungen zum Schutz von Kundenfinanzinstrumenten

2.1.5 Beauftragter für den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten gemäß § 81 Abs. 5 WpHG

2.1.5.1 Gemäß § 81 Abs. 5 WpHG muss das WpDU einen Beauftragten ernennen, der die Verantwortung dafür trägt, dass das WpDU seine Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden einhält. Der Beauftragte kann daneben auch weitere Aufgaben wahrnehmen. Es handelt sich bei dem Beauftragten für den Schutz von Kundenfinanzinstrumenten um eine Funktion der so genannten „zweiten Verteidigungslinie“.

2.1.5.2 Der Beauftragte nach § 81 Abs. 5 WpHG nimmt seine Verantwortung wahr durch

– ständige Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse und regelmäßige Bewertung der organisatorischen Vorkehrungen des WpDU zum Schutz von Kundenfinanzinstrumenten,

– Beratung und Unterstützung der für die betroffenen Wertpapierdienstleistungen zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der betreffenden Pflichten,

– mindestens einmal jährliche Berichterstattung an die Geschäftsleitung des WpDU, sowie

– bei Feststellung erheblicher Risiken ad hoc-Berichterstattung an die Geschäftsleitung.

2.1.5.3 Der Beauftragte hat zu diesem Zweck über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse zu verfügen. Er muss Zugang zu allen einschlägigen Informationen haben.

2.1.5.4 Der Beauftragte und ggf. seinem Bereich zuzuordnende Mitarbeiter dürfen nicht an der Erbringung der von ihnen überwachten bzw. bewerteten Dienstleistungen oder Tätigkeiten beteiligt sein. Ihre Vergütung beeinträchtigt nicht ihre Objektivität, noch lässt sie eine solche Beeinträchtigung wahrscheinlich erscheinen.

Sofern dies aufgrund der Gegebenheiten des WpDU (z.B. der Größe des WpDU und dem Umfang und der Komplexität der betreffenden Dienstleistungen) unverhältnismäßig ist und die unter 2.1.5.2 genannten Aufgaben weiterhin wahrgenommen werden können, muss das WpDU diese beiden Anforderungen nicht erfüllen.

2.1.5.5 Die Funktion des Beauftragten gemäß § 81 Abs. 5 WpHG kann auch vom Compliance-Beauftragten im Sinne des Art. 22 Abs. 3 b.) del. VO 11 wahrgenommen werden. In diesem Fall können die für die Tätigkeit des Beauftragten nach § 81 Abs. 5 WpHG erforderlichen Ressourcen in der Compliance-Funktion bereitgestellt werden.

Sofern die Funktion des Beauftragten nicht vom Compliance-Beauftragten im Sinne des Art. 22 Abs. 3 b.) del. VO wahrgenommen wird, ist eine klare Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Beauftragten gemäß § 81 Abs. 5 WpHG und der Compliance-Funktion bzw. dem Compliance-Beauftragten vorzunehmen. Konkurrierende Zuständigkeiten oder eine Weisungsabhängigkeit des Beauftragten gemäß § 81 Abs. 5 WpHG von der Compliance-Funktion dürfen nicht bestehen. Eine Überwachung des Beauftragten gemäß § 81 Abs. 5 WpHG durch den Compliance-Beauftragten ist nicht erforderlich.