Unabhängige Risikocontrollingfunktion (URCF)
Rundschreiben 2/2017 (VA) – Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen – MaGo
9.5 Unabhängige Risikocontrollingfunktion
144 Die unabhängige Risikocontrollingfunktion (URCF) wird in nationalen und europäischen Rechtstexten auch als „Risikomanagementfunktion“ bezeichnet. Beide Begriffe sind synonym zu verstehen.
145 Der Aufgabenkatalog der URCF wird insbesondere in § 26 Abs. 8 VAG in Verbindung mit Artikel 269 DVO definiert. Unter anderem befördert die URCF maßgeblich die Umsetzung des Risikomanagementsystems. In diesem Zusammenhang nimmt die URCF die operative Durchführung des Risikomanagements wahr.
146 Die URCF unterstützt die gesamte Geschäftsleitung, gegebenenfalls den zuständigen Geschäftsleiter sowie andere Funktionen bei der effektiven Handhabung des Risikomanagementsystems. In diesem Zusammenhang hat die URCF insbesondere:
a) regelmäßig zu bewerten, ob die Risikostrategie konsistent zur Geschäftsstrategie ist,
b) regelmäßig zu bewerten, ob die schriftlichen Leitlinien zum Risikomanagementsystem angemessen sind,
c) das Risikobewusstsein der vom Risikomanagementsystem betroffenen Mitarbeiter zu befördern,
d) regelmäßig die Methoden und Prozesse zur Risikobewertung und -überwachung zu bewerten und sie gegebenenfalls weiterzuentwickeln,
e) Limite vorzuschlagen und
f) geplante Strategien unter Risikoaspekten zu beurteilen.
147 Die URCF überwacht das Risikomanagementsystem. In diesem Zusammenhang hat die URCF insbesondere:
a) Prozesse und Verfahren zur Überwachung des Risikomanagementsystems zu entwickeln und
b) die Angemessenheit des Risikomanagementsystems fortlaufend zu überwachen.
148 Die URCF überwacht das Gesamtrisikoprofil des Unternehmens. In diesem Zusammenhang hat die URCF insbesondere:
a) die Risiken mindestens auf aggregierter Ebene zu identifizieren, zu bewerten und zu analysieren,
b) die Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu überwachen,
c) die Limite sowie die Risiken auf aggregierter Ebene zu überwachen und
d) die Durchführung und Dokumentation der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung zu koordinieren.
149 Die URCF berichtet der gesamten Geschäftsleitung mindestens über wesentliche Risikoexponierungen, das Gesamtrisikoprofil sowie die Angemessenheit des Risikomanagementsystems und berät die Geschäftsleitung in Fragen des Risikomanagements.
150 Die URCF weist die gesamte Geschäftsleitung aktiv zumindest auf wesentliche Mängel bzw. Verbesserungspotentiale des Risikomanagementsystems hin. Sie hilft der gesamten Geschäftsleitung fortlaufend, Mängel abzustellen und das Risikomanagementsystem weiter zu entwickeln.